Art. 102 32016D1351
(1)
Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in den Gesamthaushaltsplan der Agentur eingesetzt sind.
(2)
Die Anstellungsbehörde erlässt erforderlichenfalls besondere Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.
(3)
Die Agentur erstellt im Rahmen des Haushaltsverfahrens jedes Jahr eine Vorausschau für die Verwendung von Vertragsbediensteten in den verschiedenen Funktionsgruppen.