Art. 131 32016D1351Die Artikel 89 und 90 gelten entsprechend.
Art. 133 32016D1351Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt.
Art. 85 Abs. 3 32016D1351Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.
Art. 75 32016D1351Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall…