Art. 128 32016D1351Die Artikel 84 und 85 gelten entsprechend.
Art. 133 32016D1351Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in Anhang V Artikel 19 bis 23 geregelt.
Art. 126 Abs. 3 32016D1351Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne dass die Bedingungen des Absatzes 1 dieses…
Art. 119 32016D1351Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall…
Art. 123 Abs. 1 32016D1351Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang V Kapitel 3 festgestellt werden, eine…