Art. 127 32016D1351
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel 3 aufgeteilt.
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel 3 aufgeteilt.