Art. 121 32016D1351
Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst der Agentur auf Grund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Vertragsbedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.Bei Erreichung des Ruhestandsalters gelten für einen Vertragsbediensteten, der Invalidengeld bezieht, die allgemeinen Bestimmungen für das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.
Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 129 erhält.
Der Empfänger von Invalidengeld hat zudem Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 60 Absatz 3; die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs IV auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet.