Art. 122 32016D1351
Die Dienstunfähigkeit wird von dem in Artikel 76 genannten Invaliditätsausschuss festgestellt.
Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Artikeln 96 und 97, die entsprechend gelten, wirksam.
Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Vertragsbedienstete den Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.Kann der Betreffende jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 96 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 129 Anwendung.