Art. 123 32016D1351
Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang V Kapitel 3 festgestellt werden, eine Hinterbliebenenversorgung gemäß den Artikeln 124 bis 127.
Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang V Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.
Ist der Aufenthalt eines Vertragsbediensteten oder eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannt, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EU-Beamtenstatuts bestimmt.