Art. 173 32016D1351
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts überprüft der Rat der Europäischen Union dieses Statut und ändert es gegebenenfalls ab oder nimmt einen Beschluss über sein Außerkrafttreten an.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts überprüft der Rat der Europäischen Union dieses Statut und ändert es gegebenenfalls ab oder nimmt einen Beschluss über sein Außerkrafttreten an.