Art. 41 32016D1351
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten auf Zeit wird eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Bediensteten zufriedenstellend war. Die Anstellungsbehörde erlässt Bestimmungen, die dem Bediensteten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.Die Beurteilung wird dem Bediensteten auf Zeit bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.