Art. 40 32016D1351
Der eingestellte Bedienstete auf Zeit wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.Die Anstellungsbehörde kann ihm mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 41 als unzulänglich bewertet. Ein Bediensteter auf Zeit steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf.Wird ein Bediensteter auf Zeit zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht.
Wird der Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Bedienstete auf Zeit in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Bediensteten auf Zeit, der nach Beförderung mindestens zum Direktor ernannt wird.