Art. 53 32016D1351
Weist ein Bediensteter auf Zeit nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.Der Bedienstete auf Zeit hat die Agentur unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Bediensteten auf Zeit nicht angelastet werden können.Der Bedienstete auf Zeit, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von der Agentur eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Bediensteten auf Zeit anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben vorbehaltlich des Unterabsatzes 5 ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.Ist der Bedienstete auf Zeit der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei der Agentur beantragen, dass die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorgelegt wird.Die Agentur leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Bediensteten auf Zeit und vom Vertrauensarzt der Agentur im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt die Agentur einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Bedienstete auf Zeit kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl der Agentur erheben, und die Agentur wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Bediensteten auf Zeit und des Vertrauensarztes der Agentur abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der von der Agentur veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag dieser Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.
Bleibt ein Bediensteter auf Zeit innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Bediensteten auf Zeit verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.
Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Bediensteten auf Zeit befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.
Der Bedienstete auf Zeit kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Agentur von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.
Der Bedienstete auf Zeit hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt der Agentur oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.Das Honorar des vom Bediensteten auf Zeit gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von der Agentur getragen.