Art. 54 32016D1351
Der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt, solange diese Genehmigung gilt.
Der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt, solange diese Genehmigung gilt.