Art. 91 32016D1351
Ein Bediensteter auf Zeit kann beantragen, dass die Agentur die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muss; die Einzelheiten hierfür legt die Agentur fest. Die Agentur kann auch beschließen, diese Zahlungen ohne einen entsprechenden Antrag zu leisten. Sie muss einen solchen Beschluss jedoch angemessen begründen.Diese Zahlungen dürfen den doppelten Wert des Prozentsatzes nach Artikel 90 nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur.