Art. 90 32016D1351
Die Bediensteten auf Zeit tragen zu einem Drittel zur Finanzierung der Versorgungsordnung bei. Der Beitrag wird auf 10,3 % des Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 60 außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Bediensteten auf Zeit einbehalten. Der Beitrag wird nach den gleichen Regeln wie in Anhang XII des EU-Beamtenstatuts angepasst.