Art. 25 32016D1352
Nimmt ein ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.
Schließt die Agentur für ihre Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung.
Ein ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der Union teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen der Agentur im Rahmen dieser Dienstreisen.