Art. 24 32016D1352
Ohne Anfall von Kosten Abgeordnete Experten
(1)
Ein ANE kann für die Dauer der Abordnung als ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Experte zur Agentur abgeordnet werden.Diese Abordnung bewirkt für die Agentur keine Zahlungen von Vergütungen oder Kosten, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 25.
(2)
Die Artikel 18, 19 und 20 finden keine Anwendung auf ohne Anfall von Kosten abgeordnete nationale Experten.Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten jederzeit der Tatsache, dass er zur Agentur abgeordnet ist, gerecht werden und darf das Ansehen seines Amtes in der Agentur nicht beeinträchtigen.