Art. 28 32016D1352
Ad-hoc-ANE werden ausschließlich den Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen zugewiesen, aus deren Haushaltsmitteln ihre jeweiligen Vergütungen und Kosten gezahlt werden.Die Einstellung von Ad-hoc-ANE unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die einschlägigen beitragenden Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines Vorschlags — einschließlich des jeweiligen Entwurfs der Stellenausschreibung — eines oder mehrerer der einschlägigen beitragenden Mitgliedstaaten oder der Agentur.