Art. 35 32016D1353
Sachverständige
Bei der Auswahl von Sachverständigen kann die Agentur die Bestimmungen des Artikels 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 anwenden, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die Agentur beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt.Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.