Art. 37 32016D1353
Preisgelder
(1)
In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels.
(2)
Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 10000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie im Planungsrahmen der Agentur vorgesehen sind.