Erwägungsgrund 5 32016D0014
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/6 berichtet der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee, nachfolgend der „STC“) dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen. Dieser jährliche Bericht sollte vom STC bei allen NZBen erhobene Daten umfassen, einschließlich Informationen über die von NZBen erzielten Fortschritte, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses eine Ausnahmeregelung gilt. Die in Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2014/6 vorgesehenen separaten Berichte werden als nicht mehr erforderlich betrachtet.