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Mit dem Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/32) wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Mit dem Beschluss (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/36) wird der Prozentsatz festgelegt, zu dessen Zahlung die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind.
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Mit dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken…
Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2023 zugeteilt…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.