Art. 1 32016D0152
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland im Zeitraum 2000-2009 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken ( FGAZ )/Flughafen Zweibrücken GmbH ( FZG ) in Form von direkten Investitionszuschüssen, jährlichen Kapitalzuführungen, der Gewährung einer unentgeltlichen 100 %igen Bürgschaft für ein Sparkassendarlehen und der der FGAZ erteilten Erlaubnis, am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz teilzunehmen, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Germanwings, TUIfly und Ryanair/AMS in Form der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, die am 15. September 2006 (Germanwings), 1. April 2008 (TUIfly) und 22. September 2008 /6. Oktober 2008 (Ryanair/Airport Marketing Services ( AMS )) geschlossen wurden, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.