Art. 3 32016D0152
Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurück.
Die FGAZ und die FZG haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben.
Ryanair und AMS haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben.
Die zurückzufordernden Beträge sind:
hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und vom ZEF gewährten direkten Investitionszuschüsse zugunsten der FZG: 20564170 EUR , die zwischen dem 12. Dezember 2000 und dem 31. Dezember 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den direkten Investitionszuschüssen gedeckt wurden;
hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und der ZEF zugunsten der FZG gewährten jährlichen Kapitalzuführungen: 26629000 EUR , die zwischen 2000 und 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den jährlichen Kapitalzuführungen gedeckt wurden, und abzüglich der Beträge, die vor dem 12. Dezember 2000 gewährt wurden;
hinsichtlich der 100 %igen Bürgschaft für das vom Land Rheinland-Pfalz gewährte Darlehen zugunsten der FZG: das Baräquivalent des Wertes der Bürgschaft, das nach der Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften zu bestimmen ist;
hinsichtlich der Beteiligung der FGAZ am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz: das Baräquivalent der begünstigenden Darlehensbedingungen, das nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu bestimmen ist, abzüglich der etwaigen Begünstigung durch Darlehen zur Abdeckung der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat;
hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Germanwings und der FZG vom 15. September 2006 : der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;
hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen TUIfly und der FZG vom 1. April 2008 : der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;
hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zwischen Ryanair und der FZG vom 22. September 2008 und zwischen AMS und dem Land Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2008 : der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
Deutschland übermittelt die genauen Daten, an denen die vom Staat gewährte Beihilfe den jeweiligen Empfängern zur Verfügung gestellt wurde.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). nach der Zinseszinsformel berechnet.
Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.