Art. 5 32016D0152
Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
den Gesamtbetrag der von den Begünstigten erhaltenen Beihilfen und insbesondere:
die Beträge der direkten Investitionszuschüsse, Kapitalzuführungen, das Baräquivalent der begünstigenden Darlehen, die Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und die Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG ein Anrecht hat;
Informationen zur Bonität der FGAZ/FZG zum Zeitpunkt der Übernahme der 100 %igen Bürgschaft und der Bereitstellung der einzelnen Darlehen aus dem Liquiditätspool, um der Kommission zu ermöglichen, das Baräquivalent der Bürgschaft und der begünstigenden Bedingungen der Darlehen aus dem Liquiditätspool im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften bzw. der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu ermitteln;
den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordern ist;
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.