Art. 2 32016D1846
Einzelbeihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 994/98Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 ). oder (EU) 2015/1588Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1 ). des Rates erlassenen Verordnung erfüllen, je nachdem, welche der beiden Verordnungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war.