Art. 4 32016D1846
Ungarn stellt alle ausstehenden Beihilfezahlungen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein.
Ungarn stellt alle ausstehenden Beihilfezahlungen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein.