Art. 3 32016D1846
Einzelbeihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt werden, sind bis zu der für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (die durch die Verordnung (EU) 2015/1588 aufgehoben und ersetzt wurde) erlassenen Verordnung oder die Voraussetzungen einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllen.