Erwägungsgrund 3 32016D2026
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) verfügbaren Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF abgerufen werden.