Erwägungsgrund 4 32016D2026
Mit Beschluss (EU) 2015/2288 hat der Rat am 30. November 2015 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze für die Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 auf 3850000000 EUR für die Kommission und 150000000 EUR für die EIB angenommen.