Erwägungsgrund 5 32016D2026
Mit Beschluss 2013/759/EU hat der Rat am 12. Dezember 2013 den Beschluss über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Überbrückungsfazilität“) angenommen —