Erwägungsgrund 1 32016D2386
Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Artikel 105 Absätze 3 bis 10 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung.