Erwägungsgrund 5 32016D2386
Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Kennzeichnung „FIDUCIA“ versehen, die die für diese Auskünfte oder Unterlagen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof geltende Sicherheitsregelung bestimmt. Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache.