Erwägungsgrund 2 32016D0414
Viele Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Österreich und Maltas, sind Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik Österreich und Malta haben ihr Interesse bekundet, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Es liegt im Interesse der Union, dass alle Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind. Zudem fördert die Union im Rahmen ihrer Außenpolitik im Bereich Ziviljustiz den Beitritt von Drittstaaten zu dem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch diese Staaten.