Erwägungsgrund 3 32016D0414
Das Übereinkommen fällt in die Außenkompetenz der Union, soweit seine Bestimmungen die in einigen Bestimmungen des Unionsrechts niedergelegten Vorschriften beeinträchtigen bzw. soweit der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des Unionsrechts, wie beispielsweise Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, verändert.