Erwägungsgrund 5 32016D0414
Der Rat sollte daher die Republik Österreich ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren und Malta ermächtigen, ihm im Interesse der Union beizutreten. In den Bereichen des Übereinkommens, die Unionsvorschriften nicht beeinträchtigen bzw. deren Anwendungsbereich nicht verändern, behalten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Zuständigkeit.