Erwägungsgrund 1 32016D0455
Die Europäische Union hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates in Bezug auf die durch das SRÜ geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, förmlich abgeschlossen; die Union ist bisher als einzige „internationale Organisation“ Vertragspartei dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 305 Absatz 1 Buchstabe f und des Artikels 1 des Anhang IX des SRÜ.