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Derzeit gilt die Republik Zypern gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Absatz 3 dieser Leitlinie, dass marktfähige Schuldtitel, welche von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, den besonderen Abschlägen gemäß Anhang II dieser Leitlinie unterliegen.
Derzeit gilt die Hellenische Republik gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6…
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt die Hellenische Republik nicht mehr als Mitgliedstaat des…
Ausnahmsweise wurden durch den Beschluss EZB/2013/13 die auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 1. April 2016 auf von der Republik Zypern…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.