Erwägungsgrund 2 32016D0815
Das Übereinkommen wurde ergänzt durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Protokoll vom 27. September 1996“) und durch das Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (im Folgenden „Protokoll vom 29. November 1996“); beide Protokolle sind am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.