Erwägungsgrund 3 32016D0883
Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union erfordert eine Änderung der auf Alarmstufen bezogenen gegenwärtigen Vorschriften im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für die Kommissionsbediensteten. Der EAD ist dafür zuständig, für die Sicherheit und den Schutz in den Räumlichkeiten der Delegationen der Europäischen Union und der dort tätigen Kommissionsbediensteten zu sorgen.