Erwägungsgrund 3 32016D0915
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurde mit dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 gegründet. Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien dieses Abkommens und Mitglieder der ICAO, während die Union auf einigen ICAO-Tagungen, darunter auch auf der alle drei Jahre stattfindenden ICAO-Versammlung, Beobachterstatus hat. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls von 1997, das sie verpflichtet, über die ICAO auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr hinzuarbeiten. Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sah vor, dass die Union spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr festlegt und durchführt, wenn innerhalb der ICAO bis zum Jahr 2002 nicht entsprechende Maßnahmen beschlossen werden.