Erwägungsgrund 5 32016D0915
Angesichts der Tatsache, dass die Begrenzung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr einen wesentlichen Beitrag im Rahmen der Gesamtverpflichtungen zur Emissionsreduktion leistet, haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2008/101/EG erlassen, mit der die Richtlinie 2003/87/EG geändert wurde. Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/101/EG wird die Union sicherstellen, dass eine globale Vereinbarung zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs Maßnahmen zur Verringerung des Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr einschließt, und die Kommission sollte in diesem Fall prüfen, welche Änderungen an der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie für Luftfahrzeugbetreiber gilt, vorzunehmen sind.