Erwägungsgrund 4 32016D0915
Auf ihrer 33. Tagung (2001) befürwortete die ICAO-Versammlung die Entwicklung eines offenen Emissionshandelssystems für den internationalen Luftverkehr. Der ICAO-Ausschuss für Umweltschutz im Luftverkehr empfahl 2004, ein luftfahrtspezifisches Emissionshandelssystem auf der Grundlage eines neuen Rechtsinstruments und unter der Schirmherrschaft der ICAO nicht weiter in Betracht zu ziehen. Auf ihrer 35. Tagung (2004) befürwortete die ICAO-Versammlung die weitere Entwicklung eines offenen Emissionshandelssystems und der Möglichkeit für die ICAO-Vertragsstaaten, Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr in ihre Emissionshandelssysteme einzubeziehen, während die ICAO-Versammlung auf ihrer 36. Tagung (2007) auf eine Freistellung von in anderen ICAO-Vertragsstaaten ansässigen Luftfahrzeugbetreibern drängte, es sei denn, die Einbeziehung würde einvernehmlich vereinbart. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und andere europäische Staaten haben sich wiederholt das Recht vorbehalten, marktbasierte Maßnahmen diskriminierungsfrei auf alle Luftfahrzeugbetreiber anzuwenden, die von, nach oder in ihrem Hoheitsgebiet Luftverkehrsdienste anbieten, und dabei darauf verwiesen, dass im Chicagoer Abkommen anerkannt wird, dass jede Vertragspartei das Recht hat, ihr eigenes Luftverkehrsrecht diskriminierungsfrei auf die Luftfahrzeuge aller Staaten anzuwenden, die von, nach oder in ihrem Hoheitsgebiet Luftverkehrsdienste anbieten.