Erwägungsgrund 8 32016D0915
Um bei der ICAO-Versammlung im Jahr 2016 Fortschritte bei der Entwicklung eines geeigneten internationalen Instruments zu erzielen, haben das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 beschlossen, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich Flügen von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als erfüllt zu erachten. Dabei betonte die Union, dass Rechtsvorschriften in gleicher Weise auf Flüge von und nach Flugplätzen in EWR-Staaten angewandt werden können, wie sie auch auf Emissionen aus Flügen zwischen solchen Flugplätzen Rechtsvorschriften angewendet werden können.