Erwägungsgrund 4 32017D1002
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rückgriff auf Artikel 114 AEUV jedoch nur im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken; die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ist dagegen keine ausreichende Rechtfertigung. Wenn durch eine Maßnahme der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorgebeugt werden soll, muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme muss ihre Vermeidung bezwecken.