Erwägungsgrund 5 32017D1002
Im Bereich des Arbeitsrechts könnte Artikel 153 AEUV als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union zur Festlegung von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags herangezogen werden. Ebenso könnte Artikel 19 AEUV als Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, auch am Arbeitsplatz, dienen.