Erwägungsgrund 3 32017D1324
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) festgelegt. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem unter anderem durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird.