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Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 325 000 000 EUR vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.
Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:
gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und
Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist.
Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern bei der Durchführung von Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.
Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern in Verbindung mit dem Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.
Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der teilnehmenden Länder oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen der teilnehmenden Länder, in denen die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die teilnehmenden Länder oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von der PRIMA-IS überprüft werden. Bleiben Unsicherheiten fortbestehen, so kann die PRIMA-IS eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen.
Die Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge enthalten, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, können jedoch Beiträge enthalten, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden.
Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder.
Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen…
Um die Ziele der PRIMA zu erreichen, sollte der Gesamtbeitrag der teilnehmenden Länder mindestens so hoch sein wie der Finanzbeitrag der Union. Die…
Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmlichen Zusagen der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zur PRIMA und an die Erfüllung und…
Der finanzielle Gesamtbeitrag der Union zur PRIMA sollte als Höchstbetrag festgelegt werden. Es sollte möglich sein, dass gemäß Artikel 16 Absatz 5 der…
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