Erwägungsgrund 5 32017D1541
Der Umfang der Zuständigkeit der Union in Bezug auf die durch das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll erfassten Angelegenheiten hat sich seit 1988 wesentlich erweitert. Dem Verwahrer sollte gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens jede wesentliche Änderung des Umfangs der Zuständigkeit der Union in diesen Angelegenheiten mitgeteilt werden.