Erwägungsgrund 6 32017D0190
Gestützt auf die von der EASA am 24. September 2015 abgegebene Empfehlung ist die Kommission der Auffassung, dass mit diesen anderen Mitteln ein Schutzniveau erreicht werden kann, das dem in Anwendung von Punkt M.A.501 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erreichten Schutzniveau gleichwertig ist. Daher sollte Frankreich das Recht erteilt werden, die vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen.