Erwägungsgrund 2 32017D0190
Der von Frankreich am 24. Juli 2015 notifizierte Vorschlag für die Genehmigung einer Abweichung bezieht sich auf Punkt M.A.501 in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem zufolge Komponenten nur dann in ein Luftfahrzeug eingebaut werden dürfen, wenn für diese Komponenten das EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt wurde und sie auf dieser Grundlage ordnungsgemäß freigegeben wurden.